Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der Firma DWS-Systembau GmbH  (DWS-
Systembau) (Stand: September 2016)

Allgemeine Begriffsbestimmungen und Geltung
In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Firma DWS-Systembau GmbH & Co. KG, Am
Drehmannshof 25 in 47475 Kamp-Lintfort, mit „DWS-Systembau“ bezeichnet, der Vertragspartner ist der „Kunde“, das
abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der DWS-
Systembau richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen.
Die Lieferungen/Leistungen und Angebote der DW Systembau erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung/Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der DWS-Systembau und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen sowie der Verzicht auf das
Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Bestellungen und Auftragsannahme
Die in Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie im Internet enthaltenen Angebote der DWS-Systembau sind - soweit
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - stets freibleibend und unverbindlich, d. h. nur als Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. DWS-Systembau kann
dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen
oder dadurch, dass dem Kunden die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen
erbracht werden. DWS-Systembau kann nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde die von ihm
gegengezeichnete Auftragsbestätigung zurücksendet. DWS-Systembau ist zum Weiterverkauf der Lieferung an einen
Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit
schriftlicher Genehmigung und unter Berücksichtigung der von der DWS-Systembau eventuell auferlegten
Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Lieferung/Leistung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag bzw. den
Produktdatenblättern/Technischen Informationen schriftlich genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die
Lieferung/Leistung abschließend beschrieben. DWS-Systembau ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern,
wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Technische Daten und Beschreibungen in den
jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in
den Vertrag Vertragsbestandteil.
Stellt DWS-Systembau dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster, eine Probe oder ein Modell
zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die DWS-Systembau dem Kunden vor oder nach
Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt.
DWS-Systembau behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Proben, Abbildungen
oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die sie dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte
uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DWS-Systembau ist der Kunde weder berechtigt,
die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen der DWS-Systembau ist der
Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an DWS-Systembau herauszugeben, wenn sie
vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung
durch den Kunden endgültig unterbleibt.
DWS-Systembau kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung
durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl DWS-Systembau alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. DWS-Systembau wird den Kunden in diesem Fall
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und die Gegenleistung erstatten.
Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, der DWS-Systembau, eines Mitarbeiters oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Lieferung/Leistung oder des Kaufgegenstandes (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), insbesondere in der Werbung oder bei der
Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den
Kunden waren.
Preise
Die Preise der DWS-Systembau sind Nettopreise. Umsatzsteuer, Materialzuschläge und sonstige mit der
Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“) sind nicht einbezogen. Wenn und soweit nicht
abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben der DWS-Systembau in Euro.
Der Preis ist der von der DWS-Systembau in der Auftragsbestätigung genannte oder sonst vereinbarte Preis oder, wo
dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten (Zusatzpreisliste und Montagepreisliste) der
DWS-Systembau aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. des Abrufs der Lieferung/Leistung. DWS-
Systembau ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung, den
vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle der DWS-
Systembau stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien,
Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung der DWS-Systembau
notwendig ist.
Die Preiskalkulation der DWS-Systembau setzt voraus, dass die in der Angebotsangabe zugrunde gelegten
Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und die Leistungen
in einem Zug - ohne Behinderung - erbracht werden können. Angebote der DWS-Systembau basieren auf den
Angaben des Kunden, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.


DWS-Systembau behält sich das Recht vor, bei Lieferungen oder Leistungen, die vier Monate nach Vertragsschluss
oder später erfolgen sollen, die Preise entsprechend den in Ziff. 3.2. benannten Änderungen zu erhöhen.
Sofern DWS-Systembau ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz oder aus anderen Gründen eine
erbrachte Lieferung zurücknimmt, ist DWS-Systembau berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des
Rechnungswertes der jeweiligen Lieferung zu berechnen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist,
dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist als der Pauschalbetrag nach Satz 1.
Kündigt der Kunde aus einem Grund, den DWS-Systembau nicht zu vertreten hat oder kündigt DWS-Systembau aus
einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann DWS-Systembau eine pauschale Entschädigung in Höhe von
30 % der vereinbarten Vergütung für die nicht mehr erbrachte Vertragsleistung verlangen; die erbrachte Leistung
kann DWS-Systembau gesondert verlangen. Weitergehende Ansprüche von DWS-Systembau sowie der Nachweis
des Kunden, dass eine niedrigere Entschädigung gerechtfertigt ist, werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Lieferung/Lieferungsverzögerung/Gefahrenübergang
Liefertermine oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindlich ist eine Vereinbarung
über Lieferzeiten lediglich dann, wenn DWS-Systembau ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung
des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der DWS-Systembau die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, Störung der Verkehrswege und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Vorlieferanten der DWS-
Systembau oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat DWS-Systembau auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen DWS-Systembau, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferverzögerungen aufgrund nicht
rechtzeitig vom Kunden der DWS-Systembau vor Lieferung zur Verfügung gestellter Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben, Klärung technischer Details und Informationen, die aus Sicht der DWS-Systembau zur Lieferung
notwendig sind.
DWS-Systembau haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen/Leistungen nur für eigenes Verschulden und das ihrer
Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden ihrer Vorlieferanten hat DWS-Systembau nicht einzustehen. DWS-
Systembau ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den
Kunden abzutreten.
DWS-Systembau ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Kunden
nachweislich nicht von Interesse. DWS-Systembau ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
einschließlich der Erbringung der Lieferung/Leistung, an einen Dritten zu übertragen.
Sofern eine Lieferung/Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den gewünschten Liefertermin
unter konkreter Beschreibung und Nennung aller erforderlichen Daten schriftlich mitzuteilen, mindestens 7 Arbeitstage
vor Lieferung frei Bau bzw. 12 Arbeitstage vor Lieferung inkl. Montage. DWS wird versuchen, den gewünschten
Termin zu realisieren. Als vereinbart gilt nur ein von DWS schriftlich bestätigter Termin.
Lieferort der Auslieferung ist grundsätzlich das Werk bzw. das Auslieferungslager der DW Systembau („ex works“).
Soweit die Waren ex works ausgeliefert werden, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem DWS-Systembau den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Soweit
Lieferungen frei Frachtführer („FCA“) erfolgen, ist Übergabeort der Sitz der DWS-Systembau.
Versandweg und -art sind der Wahl der DWS-Systembau überlassen.
Versendet DWS-Systembau auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig
davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Versand oder die Anfuhr
durch DWS-Systembau, ohne dass dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Verzögert sich der
Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom
Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die
Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem DWS-Systembau die Übergabe anbietet.
Soweit DWS-Systembau ganz oder teilweise die Frachtkosten trägt, ist DWS-Systembau berechtigt, sowohl den
Versandweg als auch die Versandart zu bestimmen. Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine
andere Versandart, und kommt DWS-Systembau diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten
zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw. dem Versandweg und der von der DWS-Systembau
bestimmten Versandart bzw. Versandweg. Im übrigen gilt Ziff. 4.8 gilt entsprechend.
Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch DWS-Systembau
gegen Diebstahl, Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Angelieferte Waren sind – auch
wenn sie mangelhaft sind - vom Kunden unabhängig von bestehenden Mängelansprüchen zunächst
entgegenzunehmen. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend
zu machen.
In den Fällen der Ziff. 4.8 wird DWS-Systembau die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen.
DWS-Systembau ist berechtigt, ein Lagergeld gemäß der aktuellen Zusatzpreisliste zu berechnen. Mit der
Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
Soweit Lieferungen/Leistungen frei Baustelle erfolgen, hat der Kunde für befahrbare Anfuhrwege zu sorgen, d. h.
Wege, die mit beladenem schwerem Lastzug (40 t Straßenfahrzeugen (Auflieger)) bei jeder Witterung befahren
werden können. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu
sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wenn Abladung durch DWS-Systembau vereinbart ist,
sorgt der Kunde für eine planebene und ausreichend befestigte Lagerfläche der Platten auf der Baustelle und stellt
geeignete Kanthölzer als Auflager des Plattenstapels kostenlos. Die Anlieferung schließt eine Entladezeit von
höchstens 1,5 h je Lastzug ein. Längere Entlade- bzw. Wartezeiten werden gemäß ZPL berechnet. Im Übrigen
werden Wartezeiten im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
Verzögerungen und Schäden gehen zu Lasten des Kunden. Erforderliche Zufahrtsgenehmigungen (inkl. polizeiliche /
behördliche Sondergenehmigungen) sowie Straßenabsperrmaßnahmen für die Zeit der Anlieferung/Montage sind
vom Kunden einzuholen bzw. sicherzustellen; dies gilt auch für Abschaltungen von Strom-/Telefonleitungen.
Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich
Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die
Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
Transportmittel (Stapelhölzer und Stapelträger) und Montagemittel (Montagezangen, -haken usw.) werden dem
Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe ist der DWS-Systembau vom Kunden innerhalb von zwei[3]
Wochen schriftlich anzuzeigen und bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist DWS-Systembau berechtigt, ab der dritten
Woche für jede Woche 20 % des Netto-Anschaffungspreises, maximal jedoch den vollen Anschaffungspreis
zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der DWS-
Systembau aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der DWS-Systembau die
in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird,
soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
DWS-Systembau bleibt Eigentümerin von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für DWS-
Systembau als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der DWS-Systembau durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache
wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf DWS-Systembau übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum der DWS-
Systembau unentgeltlich. Ware, an der der DWS-Systembau Eigentum zusteht, wird im Folgenden als
„Vorbehaltsware“ bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er gegenüber der DWS-Systembau nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an DWS-Systembau ab. DWS-Systembau ermächtigt den Kunden widerruflich, die an DWS-Systembau
abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Nach entsprechender Aufforderung durch DW Systembau wird der Kunde die Abtretung offenlegen und jenem die
erforderlichen Auskünfte und Informationen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der DWS-Systembau hinweisen und
diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist DWS-Systembau berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch DWS-Systembau liegt – soweit
nicht die §§ 488 – 507 BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag.
Wenn und soweit Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut wird, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; DWS-Systembau nimmt die Abtretung
an. Der Kunde ist ermächtigt, selbst die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erwirken, aber nach Aufforderung
durch DWS-Systembau verpflichtet, die Rechte an DWS-Systembau zu übertragen (vgl. §§ 1153, 1154 Abs. 3, 873
BGB). Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von der DWS-
Systembau ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung
gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und DWS-Systembau somit aus der Wechselhaftung
befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur
Einlösung des Wechsels zugunsten der DWS-Systembau bestehen.
Zahlungsbedingungen
Der Kunde hat Lieferungen der DWS-Systembau nach deren Ausführung innerhalb von 14 Tagen ab dem
Rechnungsdatum zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs
bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto der DWS-Systembau an.
DWS-Systembau hat das Recht, eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Waren- /Vertragswertes zu verlangen.
Die Zahlung hat durch Überweisung an DWS-Systembau zu erfolgen. DWS-Systembau ist nicht verpflichtet, eine
Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels
lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines
Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgen Zahlungen des
Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so
erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.
Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Ziff. 6.1 bestimmten Frist nach
(„Zahlungsverspätung“), kann DWS-Systembau Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz ab Fristablauf verlangen.
Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage
des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, bestehen begründete Zweifel an dessen
Kreditwürdigkeit oder wird eine kundenbezogene Warenkreditversicherung nicht abgeschlossen bzw. fällt diese weg
oder ergibt die Bonitätseinschätzung des Verkäufers ein Absinken der Bonität des Kunden seit Geschäftsabschluss,
werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen der DWS-Systembau gegenüber dem Kunden fällig. DWS-
Systembau ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach vorheriger schriftlicher
Ankündigung gegenüber dem Kunden die Erbringung weiterer Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur
Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.
Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen der DWS-
Systembau nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.
Sachmängelhaftung und Abnahme
Die Sachmängelhaftung für Lieferungen/Leistungen der DWS-Systembau richtet sich, soweit nachfolgend keine
abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der
Untersuchung der Lieferung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde der DWS-Systembau unverzüglich,
sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und
dem Zeitpunkt der Entdeckung, fehlende oder fehlerhafte Unterlagen sämtlichst innerhalb eines[4]

Zeitraums von einer Woche nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des
Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Kommt der Kunde dieser Untersuchungs-/Anzeigepflicht nicht
ordnungsgemäß oder rechtzeitig nach, gilt die Lieferung als vom Kunden genehmigt. Der Kunde kann zunächst nur
Nacherfüllung gegenüber der DWS-Systembau verlangen. DWS-Systembau kann als Nacherfüllung
nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Schlägt die
Nacherfüllung durch DWS-Systembau auch im zweiten Versuch fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der
Maßgabe, dass der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn und soweit die Ware noch nicht
als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eingebaut worden ist. In diesem Fall ist der Kunde
nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung
ausgeschlossen; die Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Kunden in diesem Fall nicht verweigert
werden. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nur hinsichtlich dieses
mangelbehafteten Teils, es sei denn, der andere Teil der Lieferung ist für den Kunden nicht nutzbar.
Bei der Verletzung einer Vertragspflicht durch DWS-Systembau, die nicht in einem Mangel der Lieferung/Leistung
selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn DWS-Systembau die Verletzung
der Vertragspflicht zu vertreten hat. DWS-Systembau steht nicht dafür ein, dass die Lieferung in Verbindung mit
anderen Produkten fehlerlos arbeitet.
Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen sind Sachmängelansprüche durch DWS-
Systembau insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
a)
Der Kunde hat selbst Änderungen an der Lieferung/Leistung vorgenommen oder von einem Dritten
vornehmen lassen, oder er hat die Lieferung/Leistung verarbeitet;
b)
Der Kunde missachtet bestimmte mit der Lieferung/Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften der DW S-
Systembau, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/oder
Montageanleitungen, oder er benutzt für den Vertragszweck ungeeignetes Zubehör oder Ersatzteile im
Zusammenhang mit Lieferungen/Leistungen der DWS-Systembau;
c)
Der Kunde setzt die Lieferung/Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die
gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder nimmt die Lieferung/Leistung nicht
ordnungsgemäß, unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik, in Betrieb.
Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, kann der Kunde, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften
entgegenstehen, Schadensersatz nicht geltend machen. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, Entladung, Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder auf Verschleiß zurückzuführen sind, ist jede Haftung
ausgeschlossen.
a)
Wenn und soweit DWS-Systembau eine fällige Lieferung/Leistung nicht oder nicht wie vertraglich
geschuldet erbringt, muss der Kunde der DWS-Systembau schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung/
Leistung setzen. Die Fristsetzung muss die Erklärung enthalten, dass der Kunde
die Annahme der Lieferung/Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Mit fruchtlosem Ablauf der von dem
Kunden gesetzten Frist ist der Anspruch auf die Lieferung/Leistung ausgeschlossen;
b)
Tritt der Kunde wegen eines Mangels an der Lieferung/Leistung vom Vertrag mit der DWS-Systembau
zurück, kann DWS-Systembau vom Kunden verlangen, dass dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab
Geltendmachung des Rücktritts schriftlich gegenüber der DWS-Systembau erklärt, ob er am Rücktritt vom
Vertrag festhält oder stattdessen Schadensersatz verlangt. Macht der Kunde nicht rechtzeitig von seinem
Wahlrecht gegenüber der DWS-Systembau Gebrauch, ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz
ausgeschlossen.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der
Fertigstellung durch DW Systembau durchzuführen. Zur Abnahme der Lieferung ist der Kunde auch dann verpflichtet,
wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind.
Sachmängelansprüche verjähren 4 Jahre nach Lieferung.
Stellt sich im Rahmen der Mängelbeseitigung heraus, dass die vom Kunden angezeigten Mängel nicht der
Mängelhaftung unterliegen, wird der Kunde an DWS-Systembau die angefallenen Kosten (z. B. für Arbeitszeit,
Arbeitskosten, Ersatzteile, Anreise usw.) zu den jeweils angemessenen Preisen ersetzen.
Haftung
Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet DWS-Systembau für Schäden, die auf einen Mangel an der Lieferung/Leistung
selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und
vorhersehbaren Schadens und nur in den nachfolgenden Grenzen:
a)
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen der DWS-Systembau unbegrenzt;
b)
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch DW Systembau, ihres
gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt
auf den Rechnungswert der Lieferung.
Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet DWS-
Systembau nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. DWS-Systembau ist auch
von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).
Für von der DWS-Systembau versicherte Risiken ist die Haftung der DWS-Systembau je Schadensfall auf die
Haftungssumme und den Leistungsbetrag aus der von der DWS-Systembau abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
Für den Verlust von Daten und Programmen, bzw. deren Wiederherstellung haftet DW Systembau ebenfalls nur in
dem aus Ziff. 8.1 und 8.2 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene
Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und
Programme “accuracy checks“ vermeidbar gewesen wäre.
Darüber hinaus ist eine Haftung der DW Systembau, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen,
ausgeschlossen. DWS-Systembau haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.
Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 8.1 bis Ziff. 8.5 gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.[5]

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen
Schutzrechts oder Urhebeberrechts (nachfolgend „Schutzrechte“) durch eine von der DWS-Systembau entwickelte
und/oder erbrachte Lieferung geltend macht, haftet DWS-Systembau, soweit keine gesetzlichen Vorschriften
entgegenstehen, wie folgt:
a)
DWS-Systembau wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte
und/oder erbrachte Lieferung erwirken, die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt
wird oder die Lieferung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der
Lieferung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn und soweit DWS-Systembau dem Kunden durch die in
Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann,
ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
b)
DWS-Systembau ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde der
DWS-Systembau die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter
bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Kunde der
DWS-Systembau alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von
Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber
darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
Ansprüche des Kunden nach Ziff. 9.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der DWS-Systembau nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der DWS-
Systembau erbrachten Lieferungen eingesetzt wird.
Der Kunde ist verpflichtet, DWS-Systembau nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die
Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.
Umgekehrt stellt der Kunde DWS-Systembau von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber der DWS-
Systembau wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die
Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber der DWS-Systembau resultiert oder der
Kunde die Lieferung/Leistung verändert oder in ein System eines Dritten integriert.
Von der DWS-Systembau zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den
eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar
ausschließlich auf von der DWS-Systembau gelieferten Lieferungen/Leistungen. Der Kunde darf diese Programme
und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DWS-Systembau Dritten nicht zugänglich machen,
auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware der DWS-Systembau. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten
oder Haftung durch DWS-Systembau - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt
werden. Soweit Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch
auf Kopien anzubringen.
Besondere Montagebedingungen
Soweit DWS-Systembau Montage- oder Bauleistungen übernimmt, gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die Regelungen der VOB/B in der zum Vertragsschluss aktuellen Fassung.
DWS-Systembau ist berechtigt, Montage- und Bauleistungen durch von ihr ausgewählte Subunternehmer ausführen
zu lassen.
DWS-Systembau ist berechtigt, abweichend von den Zahlungsbedingungen in Ziff. 6. angemessene
Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Vergütung zu beanspruchen, erstmals in Höhe der Materialkosten nach der
ersten Materiallieferung.
DWS-Systembau setzt voraus, dass die Montage mit einem 70 t-Kran erfolgen kann und dass im Übrigen die
Voraussetzungen nach Ziff. 10.5 vorliegen; fehlen eine oder mehrere der Voraussetzungen oder ist der Einsatz eines
größeren Krans erforderlich, trägt der Kunde die Mehrkosten.
Die bauseitigen technischen Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den verbindlichen Zeichnungen bauseitig
termingerecht zu erstellen bzw. herzurichten. Gerüste und Absturzsicherungen sind bauseits zu stellen. 40-T-
Straßentransportfahrzeuge und Montagekräne müssen bei jeder Witterung an die vereinbarten Entladestellen für Lkw
und Kranstandorte heranfahren können; der Fahrbereich für diese Fahrzeuge sowie Standplätze und der
Schwenkbereich für die Kräne müssen für die erforderlichen Arbeiten freigehalten werden. Der Kunde hat
sicherzustellen, dass das Material am Bauwerk ungehindert montiert werden kann. Bauseits, ohne Kosten für DWS-
Systembau, müssen alle vorhandenen, bauseits geschuldeten Hindernisse für die Montagedauer beseitigt/demontiert
werden und nach erfolgter Montage wieder montiert werden; Bei Montage mit einem bauseitig gestellten Kran müssen
Kran und Kranführer kontinuierlich für die Dauer der Montagearbeiten zur Verfügung stehen. Bauseits ist Strom (220
V + 380 V, 40 A) und Wasser nebst Anschlüssen in höchstens 50 m Entfernung von der Montagestelle unentgeltlich
zu stellen. Das Abdecken von Öffnungen (u. a. für Schornsteine, Treppen) in der Dachfläche muss nach der von
DWS-Systembau durchgeführten Montage bauseits erfolgen. Unter der Deckenfläche liegende Bereiche sind
erforderlichenfalls vor Wasser, sonstigen Beschädigungen bauseits zu schützen.
Sonstiges, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
beantragt, so ist DWS-Systembau berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung der
Geschäftssitz der DWS-Systembau.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DWS-Systembau darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit
der DWS-Systembau bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.
Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von der DWS-Systembau gespeichert, verarbeitet und an mit der DWS-
Systembau verbundene Konzernunternehmen sowie
von der DWS-Systembau für die Kundenpflege eingesetzte Dritte übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung
des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei die Interessen des
Kunden zu berücksichtigen sind.[6]

Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist der
ausschließliche Gerichtsstand am Sitz von DWS-Systembau. DWS-Systembau ist jedoch auch berechtigt, Klage am
Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden bzw. am Gerichtsstand der Baustelle zu erheben.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der DWS-Systembau gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 sowie die
Anwendung des deutschen Kollisionsrechts sind ausgeschlossen.
Vertragssprache ist deutsch. Für die Auslegung von Handelsklauseln geltend die INCOTERM in der bei
Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein
oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien
vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder
Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.